Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Objektservice Profi
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
Objektservice Profi
Inhaber: Tobias Bätz
Lotzeweg 4
34626 Neukirchen-Asterode
Deutschland
nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
2. Auftraggeber können sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
3. Diese AGB gelten für sämtliche von Objektservice Profi angebotenen Leistungen und Lieferungen, insbesondere aus den Bereichen Gebäudereinigung, Glas- und Fensterreinigung, Photovoltaikreinigung, Fassaden- und Wintergartenreinigung, Bauendreinigung, Dachrinnenreinigung, Pflaster-, Hof- und Terrassenreinigung, Grundstücks- und Außenanlagenpflege, Mäh-, Mulch- und Kehrarbeiten, Baum- und Forstarbeiten, Holzrückung, Holzverarbeitung, Brennholz, Lohnarbeiten mit Maschinen und Fahrzeugen, Leckortung, Bautrocknung, Schimmelprävention sowie Handel und sonstige Objektserviceleistungen.
4. Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und sonstigen individuell getroffenen Vereinbarungen.
5. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
6. Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung oder eine sonstige entsprechende Vereinbarung zustande.
3. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und können gesondert berechnet werden.
4. Angaben zu Mengen, Flächen, Zeitaufwand, Materialbedarf, Zugänglichkeit oder sonstigen Umständen, die auf Angaben des Auftraggebers beruhen, dürfen der Kalkulation zugrunde gelegt werden.
5. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass Angaben des Auftraggebers erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen oder bei der Besichtigung nicht erkennbare Umstände vorliegen, können hierdurch erforderliche zusätzliche Leistungen und Änderungen gesondert vereinbart und vergütet werden.
§ 3 Leistungsumfang
1. Geschuldet wird ausschließlich die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Leistung.
2. Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind, sind grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Insbesondere sind zusätzliche Reinigungsdurchgänge, Entsorgung, Abtransport, Materiallieferungen, Wiederherstellungsarbeiten, Nachbehandlungen, Nachsanden, Versiegelungen oder sonstige Zusatzleistungen nur geschuldet, soweit dies vereinbart wurde oder sich zwingend aus dem vereinbarten Leistungsumfang ergibt.
4. Werden während der Ausführung zusätzliche Arbeiten erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht, können diese gesondert beauftragt und vergütet werden.
5. Soweit nach Art des Vertrags lediglich eine Dienstleistung geschuldet wird, wird kein über die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit hinausgehender bestimmter Erfolg geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Preise und Umsatzsteuer
1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit Umsatzsteuer anfällt.
3. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart und ausgewiesen werden.
4. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
5. Zusätzlicher Material-, Maschinen-, Personal-, Entsorgungs- oder sonstiger Aufwand aufgrund nachträglicher Änderungswünsche oder zusätzlicher Beauftragungen wird nach entsprechender Vereinbarung zusätzlich berechnet.
§ 5 Zahlung und Abschlagszahlungen
1. Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.
2. Der Auftragnehmer kann, soweit gesetzlich zulässig bzw. vereinbart, bei größeren oder länger dauernden Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen verlangen.
3. Für speziell für einen Auftrag zu beschaffendes Material, Sonderanfertigungen oder erforderliche Fremdleistungen können Voraus- oder Anzahlungen vereinbart werden.
4. Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zwingende gesetzliche Gegenrechte bleiben unberührt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich sind.
2. Insbesondere hat er rechtzeitig für erforderliche Zugänge, Zufahrten, Schlüssel und Freigaben sowie – soweit vereinbart bzw. für die Tätigkeit erforderlich – geeignete Strom- und Wasseranschlüsse zu sorgen.
3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte Gefahren, Besonderheiten und Vorschäden zu informieren.
Hierzu gehören insbesondere:
• Strom-, Gas-, Wasser- und sonstige Leitungen,
• Kabel und Telekommunikationsleitungen,
• Drainagen und Bewässerungsanlagen,
• Zisternen und Erdtanks,
• Schächte und sonstige unterirdische Einrichtungen,
• Leitungen von Photovoltaikanlagen,
• nicht erkennbare bauliche Besonderheiten,
• empfindliche Oberflächen und Beschichtungen,
• bekannte Vorschäden,
• nicht tragfähige Flächen und Untergründe,
• sonstige für die Durchführung relevante Gefahrenquellen.
4. Vorhandene Leitungs-, Lage- oder Bestandspläne sind auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
5. Soweit der Auftraggeber erforderliche Informationen nicht zur Verfügung stellt, obwohl ihm diese bekannt sind oder bekannt sein müssten, haftet der Auftragnehmer nicht für hierauf beruhende Schäden, soweit er diese nicht selbst zu vertreten hat.
§ 7 Behördliche Genehmigungen und Berechtigungen
1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er zur Beauftragung der Arbeiten an dem jeweiligen Grundstück, Gebäude, Gegenstand oder sonstigen Objekt berechtigt ist.
2. Erforderliche behördliche Genehmigungen, Eigentümerzustimmungen oder sonstige Freigaben sind grundsätzlich vom Auftraggeber einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass Objektservice Profi diese Aufgabe übernimmt.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten bis zum Vorliegen erforderlicher Genehmigungen oder Freigaben auszusetzen.
§ 8 Nicht mögliche Ausführung, Warte- und Zusatzaufwand
1. Kann eine vereinbarte Leistung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Vergütungs- und Ersatzansprüche.
2. Dies kann insbesondere gelten bei fehlendem Zugang, versperrten Arbeitsbereichen, nicht geräumten Flächen, fehlenden vereinbarten Anschlüssen, fehlenden Genehmigungen oder Freigaben, nicht mitgeteilten Gefahren oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers.
3. Erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Mehraufwendungen können im gesetzlich zulässigen Umfang nach entsprechender Vereinbarung bzw. nach den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich berechnet werden.
§ 9 Termine, Witterung und höhere Gewalt
1. Termine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
2. Außenarbeiten können insbesondere aufgrund von Regen, Sturm, Gewitter, Frost, Schnee, Hitze, Waldbrandgefahr, aufgeweichten Böden, mangelnder Tragfähigkeit oder anderen sicherheitsrelevanten Bedingungen verschoben werden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten nicht zu beginnen oder zu unterbrechen, wenn deren Durchführung nach fachlicher Einschätzung eine Gefahr für Personen, Sachen, Maschinen oder das Arbeitsergebnis darstellen würde.
4. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen, soweit sie die Leistungserbringung beeinträchtigen.
§ 10 Reinigungsarbeiten
1. Reinigungsarbeiten werden mit einem für die jeweilige Oberfläche nach fachlicher Einschätzung geeigneten Verfahren durchgeführt.
2. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte empfindliche Materialien, Beschichtungen und Vorschäden hinzuweisen.
3. Bei stark gealterten, verwitterten, porösen, beschädigten oder mangelhaft befestigten Oberflächen können durch eine fachgerechte Reinigung bereits vorhandene Schäden oder Materialschwächen sichtbar werden.
4. Eine vollständige Entfernung sämtlicher Verschmutzungen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und technisch erreichbar ist.
5. Insbesondere können tief eingedrungene Verfärbungen, Rost, Kalk, Öl, Flechten, Algen, Schattenbildungen oder dauerhafte Materialveränderungen trotz fachgerechter Reinigung ganz oder teilweise sichtbar bleiben.
§ 11 Hochdruck-, Pflaster-, Hof- und Terrassenreinigung
1. Bei Hochdruck- und vergleichbaren Reinigungsverfahren können bereits geschädigte oder lose Bestandteile von Fugen, Beschichtungen, Putzen, Farben, Versiegelungen oder Oberflächen freigelegt oder gelöst werden.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, soweit deren Ursache ausschließlich in einer bereits vorhandenen, bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbaren Materialschwäche oder Vorschädigung liegt.
3. Eine Neuverfugung, Nachsandung, Versiegelung, Imprägnierung oder sonstige Nachbehandlung gehört nur zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 12 Glas-, Fenster-, Fassaden- und Wintergartenreinigung
1. Der Auftraggeber hat ihm bekannte Schäden an Scheiben, Rahmen, Dichtungen, Beschichtungen, Folien, Fassaden oder Befestigungen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
2. Für Schäden, die ausschließlich aufgrund nicht erkennbarer Material-, Montage- oder Vorschäden entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
3. Kratzer, Einschlüsse, Verätzungen, Glaskorrosion oder sonstige bereits bestehende Oberflächenschäden können nach einer Reinigung stärker sichtbar werden, ohne durch die Reinigung verursacht worden zu sein.
§ 13 Photovoltaikreinigung
1. Die Reinigung von Photovoltaikanlagen erfolgt nach dem vereinbarten Verfahren.
2. Ein bestimmter Mehrertrag, Wirkungsgrad oder eine bestimmte Leistungssteigerung der Photovoltaikanlage wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Der Auftraggeber hat bekannte Schäden, elektrische Probleme, defekte Module, beschädigte Leitungen, lockere Befestigungen oder sonstige Besonderheiten der Anlage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
4. Für Schäden aufgrund bereits bestehender, nicht erkennbarer Defekte der Anlage haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er deren Entstehung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Grundstücks-, Mäh-, Mulch-, Kehr- und Maschinenarbeiten
1. Bei Arbeiten mit Traktoren, Mulchern, Kehrmaschinen, Rückemaschinen und sonstigen Fahrzeugen und Maschinen kann es abhängig von Bodenbeschaffenheit, Bewuchs und Witterung zu Fahrspuren, oberflächlichen Bodenveränderungen oder Verdichtungen kommen.
2. Solche Auswirkungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie bei fachgerechter Ausführung unvermeidbar und für die vereinbarte Arbeitsweise üblich sind.
3. Der Auftraggeber hat insbesondere auf verdeckte Gegenstände, Leitungen, Schächte, Grenzsteine, Bewässerungsanlagen, Draht, Metallteile oder sonstige Hindernisse hinzuweisen.
4. Der Auftragnehmer darf Arbeiten einstellen, wenn nicht erkennbare Hindernisse oder ungeeignete Bodenverhältnisse eine sichere oder fachgerechte Durchführung verhindern.
§ 15 Baum- und Forstarbeiten
1. Baum- und Forstarbeiten werden nach Maßgabe des konkret vereinbarten Leistungsumfangs durchgeführt.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er zur Beauftragung der Arbeiten auf dem betreffenden Grundstück berechtigt ist.
3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt es dem Auftraggeber, erforderliche behördliche Genehmigungen, naturschutzrechtliche Freigaben, Eigentümerzustimmungen oder sonstige Genehmigungen einzuholen.
4. Der Auftraggeber hat auf bekannte Leitungen, bauliche Anlagen, Grundstücksgrenzen und sonstige Gefahren hinzuweisen.
5. Der Auftragnehmer darf Arbeiten aus Sicherheitsgründen unterbrechen, verschieben oder ein anderes fachlich geeignetes Vorgehen mit dem Auftraggeber abstimmen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den bei Auftragserteilung zugrunde gelegten Bedingungen erheblich abweichen.
6. Holz, Äste, Stubben, Häckselgut und sonstiges bei den Arbeiten anfallendes Material werden nur entfernt, aufgearbeitet oder entsorgt, wenn dies Bestandteil des vereinbarten Auftrags ist.
§ 16 Leckortung, Bautrocknung und Schimmelprävention
1. Eine Leckortung dient der fachgerechten Eingrenzung bzw. Lokalisierung einer vermuteten Schadensursache. Eine erfolgreiche punktgenaue Ortung kann aufgrund baulicher Besonderheiten nicht in jedem Fall gewährleistet werden.
2. Soweit zur Ortung Bauteile geöffnet werden müssen, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung.
3. Die Wiederherstellung geöffneter Bauteile gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Die Dauer einer Bautrocknung hängt insbesondere von Material, Durchfeuchtungsgrad, Bauweise, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und sonstigen Umgebungsbedingungen ab.
5. Angaben zur voraussichtlichen Trocknungsdauer sind grundsätzlich Schätzungen, sofern keine ausdrücklich verbindliche Dauer vereinbart wurde.
6. Bei Maßnahmen zur Schimmelprävention wird kein dauerhafter Erfolg geschuldet, wenn Ursachen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs fortbestehen, insbesondere Feuchtigkeitseintrag, bauliche Mängel oder ungeeignete Nutzungs- und Lüftungsbedingungen.
§ 17 Holzverarbeitung, Brennholz und Naturprodukte
1. Bei Holz handelt es sich um ein Naturprodukt. Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Maserung, Feuchtigkeit, Rissbildung, Schwund und sonstiger natürlicher Eigenschaften sind materialtypisch.
2. Solche natürlichen Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und gewöhnliche Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
3. Maße und Bearbeitungszustände richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
§ 18 Handels- und Warenlieferungen
1. Bei Warenlieferungen gelten ergänzend die gesetzlichen kaufrechtlichen Vorschriften.
2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers.
3. Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
§ 19 Einsatz von Nach- und Subunternehmern
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nach- bzw. Subunternehmer zur vollständigen oder teilweisen Erbringung vereinbarter Leistungen einzusetzen, soweit keine ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarung besteht.
2. Der Einsatz eines Nach- oder Subunternehmers ändert grundsätzlich nichts an der vertraglichen Stellung von Objektservice Profi gegenüber dem Auftraggeber.
3. Die gesetzliche Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
§ 20 Änderungen und unvorhergesehene Umstände während der Ausführung
1. Werden während der Ausführung Umstände festgestellt, die bei Angebotsabgabe bzw. einer vorherigen Besichtigung nicht erkennbar waren und zusätzliche oder geänderte Arbeiten erforderlich machen, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
2. Zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich erst nach entsprechender Beauftragung durchgeführt, soweit nicht unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich sind und hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Verzögert sich die Leistung durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers oder zusätzliche erforderliche Arbeiten, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzliche, nicht vereinbarte Arbeiten ohne entsprechende zusätzliche Vergütung durchzuführen.
§ 21 Abnahme bei Werkleistungen
1. Soweit die vereinbarte Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften der Abnahme unterliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.
2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht verweigert werden.
3. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme und zur Abnahmefiktion bleiben unberührt.
§ 22 Mängelrechte und Nacherfüllung
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
2. Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung ermöglicht werden kann.
3. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern werden durch diese Obliegenheit nicht eingeschränkt.
4. Soweit ein Anspruch auf Nacherfüllung besteht, ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5. Eigenmächtige Veränderungen oder Nacharbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte können Ansprüche nur insoweit beeinträchtigen, wie hierdurch die Prüfung oder Nacherfüllung unmöglich gemacht oder ein Schaden verursacht bzw. vergrößert wurde.
§ 23 Vorschäden und unbekannte Eigenschaften
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Beseitigung bereits bestehender Schäden, soweit deren Beseitigung nicht Bestandteil des Auftrags ist.
2. Werden während der Arbeiten bisher verdeckte Vorschäden, Materialmängel, Fäulnis, Korrosion, lose Bauteile, mangelhafte Befestigungen, fehlerhafte Untergründe oder vergleichbare Zustände erkennbar, wird der Auftraggeber informiert, soweit diese für die weitere Ausführung relevant sind.
3. Erforderliche zusätzliche Arbeiten zur Beseitigung solcher Zustände sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf nicht erkennbare Vorschäden, Materialfehler oder sonstige bereits vorhandene Mängel zurückzuführen sind, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
§ 24 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 25 Kündigung und Beendigung von Aufträgen
1. Für Kündigung, Rücktritt und sonstige Beendigung eines Vertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, bestimmen sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB, soweit dieser auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist.
3. Bereits erbrachte Leistungen sowie sonstige nach den gesetzlichen Vorschriften vergütungsfähige Positionen können abgerechnet werden.
4. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 26 Widerrufsrecht von Verbrauchern
1. Verbrauchern kann insbesondere bei Fernabsatzverträgen sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
2. Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
3. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung begonnen werden, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
4. Die gesetzlichen Vorschriften über Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
§ 27 Gegenstände im Arbeitsbereich
1. Der Auftraggeber hat wertvolle, empfindliche oder für die Durchführung der Arbeiten hinderliche bewegliche Gegenstände vor Arbeitsbeginn aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich zu entfernen, soweit dies zumutbar ist.
2. Ist eine Entfernung nicht möglich, ist der Auftragnehmer auf besonders empfindliche oder wertvolle Gegenstände hinzuweisen.
§ 28 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Objektservice Profi.
§ 29 Verbraucherstreitbeilegung
Objektservice Profi ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
§ 30 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
4. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Anbieter und Vertragspartner
Objektservice Profi
Inhaber: Tobias Bätz
Lotzeweg 4
34626 Neukirchen-Asterode
Deutschland
E-Mail: info@objektservice-profi.de
Internet: objektservice-profi.de
Stand: August 2026